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Arbeitnehmerrechte im Krankheitsfall – Wie verhalten Sie sich richtig? Was darf Ihr Arbeitnehmer und was nicht?

Arbeitnehmerrechte im Krankheitsfall

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2007 die wenigsten Krankheitstage seit 1991. Seitdem ist die durchschnittliche Zahl der Krankheitstage der Arbeitnehmer von 12,7 auf 7,9 Tage gesunken.
Dieser recht starke Rückgang um 38% könnte entweder auf eine allgemeine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder auf einen Rückgang gesundheitsschädigender Arbeiten zurückzuführen sein. Wahrscheinlicher ist jedoch die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes.

Eine Umfrage der Unternehmensberatung Tower Watson aus dem Jahr 2014 unter insgesamt 32.000 Arbeitnehmern (davon 1.000 aus Deutschland) ergab, dass für deutsche Arbeitnehmer die Sicherheit des Arbeitsplatzes an erster Stelle steht. Häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten können ein Kündigungsgrund sein. Seit 2008 ist wieder ein leichter Anstieg der Krankheitstage zu beobachten. Vor allem in wirtschaftlich schwierigen Zeiten gingen die Krankmeldungen zurück. Doch was sagt das Arbeitsrecht? Wann kann Krankheit zur Kündigung führen? Was ist bei einer Krankmeldung zu beachten?

Hier sind die wichtigsten Fragen, die Sie sich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei einfachen und schwereren Erkrankungen stellen sollten.

1. Was muss ich bei der Krankmeldung beachten?

Als Arbeitnehmer sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Das bedeutet, dass Sie bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit im Betrieb anrufen und mitteilen, wie lange Sie voraussichtlich krank sein werden. (siehe § 5 Abs.1 Satz 1 EFZG)
Dauert die Krankheit länger als 3 Tage, müssen Sie spätestens am nächsten Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Ihr Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn Sie die ärztliche Bescheinigung nicht vorlegen. [siehe § 7 Abs.1 EFZG]
Sie trifft aber keine Schuld, wenn die Bescheinigung verspätetet eintrifft. Können Sie nachträglich Ihre Krankheit nachweisen, muss ihr Arbeitgeber Ihre Entgeltfortzahlung im Nachhinein leisten.

2. Welche Rechte habe ich im Krankheitsfall?

Die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall sind unter anderem im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG) geregelt.
Auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und natürlich der Arbeitsvertrag können Ansprüche enthalten. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen werden. Lediglich für freie Mitarbeiter und Selbständige gilt diese Regelung nicht.

3. Welche Leistungen erhalte ich im Krankheitsfall?

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
(siehe § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG)

4. Wie lange erhalte ich diese Leistungen?

Ist ein Arbeitnehmer krank im Sinne der arbeitsgerichtlichen Definition, d.h.: „…regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Heilbehandlung erforderlich macht“, ist seine Arbeitsunfähigkeit allein durch die Krankheit verursacht und liegt kein grobes Selbstverschulden des Arbeitnehmers vor (z.B. Trunkenheit am Steuer), so hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage fortzuzahlen. Wenn Sie während der Arbeit krank werden, beginnt die Frist erst am nächsten Tag.

Wenn Sie wieder gesund sind und Ihrer Arbeit wie gewohnt nachgehen, haben Sie nach einer erneuten Erkrankung wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den gleichen Zeitraum. Dauert Ihre Erkrankung länger oder tritt eine weitere Erkrankung während des Entgeltfortzahlungszeitraums der ersten 6 Wochen auf, ist Ihre Krankenkasse zuständig und Sie können Krankengeld beantragen.
Beispiele finden Sie hier.

5. Was passiert bei einer schwerwiegenderen Krankheit?

Wenn Sie an einer schwerwiegenderen Krankheit wie z.B. Krebs erkranken und wegen dieser Krankheit 6 Wochen krankgeschrieben sind, haben Sie nach einem erneuten „Krankheitsschub“, der Sie arbeitsunfähig macht, keinen Anspruch mehr auf eine weitere Lohnfortzahlung. In diesem Fall müssen Sie direkt Krankengeld beantragen. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie zwischen der ersten und der zweiten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens 6 Monate gearbeitet haben.

Können diese 6 Monate nicht eingehalten werden, greift eine weitere Regelung: Liegen zwischen der ersten und der letzten Krankschreibung insgesamt 12 Monate, kann für die letzte Krankschreibung erneut Entgeltfortzahlung beantragt werden. Erkranken Sie also einmal im Januar 2014, dann wieder im Juni und Oktober desselben Jahres, gilt die 6-Wochen-Regelung nicht. Werden Sie dann im Februar 2015 wieder krank, liegen zwischen der ersten und der letzten Arbeitsunfähigkeit mehr als 12 Monate. Dann gilt diese Regelung und Sie haben ab Februar 2015 wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

6. Wie viel Geld bekomme ich im Krankheitsfall?

Im Normalfall erhalten Sie den vollen Betrag, den Sie auch nach abgeleisteter Arbeitszeit erhalten hätten.
Überstunden sind davon ausgenommen, können aber nach einem Tarifvertrag oder Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sein. So kann es sein, dass Ihnen auch diese im Krankheitsfall zustehen. (siehe § 4 Abs.1a Satz 1 EFZG)
Aufwandsentschädigungen werden nicht auf die Entgeltfortzahlung angerechnet, wenn Ihnen diese Aufwendungen im Krankheitsfall nicht entstehen. (siehe § 4 Abs.1a Satz 1 EFZG)

7. Wie kommt es zu einer Kündigung im Krankheitsfall?

Der Arbeitgeber kann Ihnen eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen, wenn Sie krankheitsbedingt erhebliche Vertragsverletzungen begangen haben. Wenn Sie jedoch unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallen, braucht Ihr Arbeitgeber sowohl für eine ordentliche als auch für eine außerordentliche Kündigung einen triftigen Grund. Der Arbeitgeber kann zwischen drei Gründen wählen:

  • Die Kündigung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen.
    Die Kündigung aus Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen.
    Kündigung aus betrieblichen Gründen.

Krankheitsbedingte Kündigungen fallen unter a) – personenbedingte Kündigungen. Ein wichtiger Grund aus Sicht des Arbeitnehmers ist, wenn er aus gesundheitlichen Gründen zukünftig seine Tätigkeit nicht mehr ausüben bzw. den Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann. Rechtlich gesehen kann ein Arbeitnehmer, der unter das KSchG fällt, aus diesem Grund trotzdem ordentlich gekündigt werden.
Ihr Arbeitnehmer kann Ihnen während der Krankheit kündigen. Die Kündigung ist jedoch nur wirksam, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Negative Gesundheitsprognose: Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen Tatsachen vorliegen, die eine weitere Erkrankung des Arbeitnehmers in erheblichem Umfang erwarten lassen.

Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers durch die zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers. Dies ist der Fall, wenn die Entgeltfortzahlung zu einer erheblichen Belastung für den Arbeitgeber werden könnte oder wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt.
Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers: Diese muss ergeben, dass dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Faktoren (Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Krankheitsursachen und Lebensalter des Arbeitnehmers) die unter b) festgestellte Beeinträchtigung nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Kündigung wegen Krankheit kann auch ohne Abmahnung erfolgen. Krankheit ist in der Regel unverschuldet.
In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte werden vier Fallgruppen unterschieden:

  1. Häufige Kurzerkrankungen: Der Arbeitnehmer ist immer wieder für kurze Zeit, z.B. einige Tage oder wenige Wochen, krank, so dass die Fehlzeiten ein Ausmaß erreichen, das der Arbeitgeber nicht mehr hinnehmen muss. Dieser Kündigungsgrund ist nur dann rechtmäßig, wenn eine negative Gesundheitsprognose, eine Interessenbeeinträchtigung und eine Interessenabwägung vorliegen. Diese können im Einzelfall voneinander abweichen.
  2. Dauernde Arbeitsunfähigkeit: Wenn feststeht, dass die Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit andauern wird. In der Regel liegen hier alle drei Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung vor.
  3. Lang andauernde Erkrankung: Aufgrund einer lang andauernden Erkrankung ist mit einer dauerhaften Genesung nicht zu rechnen, auch wenn zum Zeitpunkt der Kündigung eine Erkrankung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen werden kann. Hier ist die Rechtsprechung nicht ganz eindeutig, da unter dem Punkt der negativen Gesundheitsprognose nirgends gesetzlich festgelegt ist, wie lange die „voraussichtlich längere Krankheit“ dauern muss, damit eine Kündigung zulässig ist. Auch die Interessenbeeinträchtigung ist nicht zwingend gegeben, da der Arbeitgeber nach Ablauf der 6 Wochen keine Entgeltfortzahlung mehr leisten muss. Kommt es jedoch zu organisatorischen Problemen durch die nur befristete Einstellung von Ersatzkräften, kann bereits eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung vorliegen. Auch beim letzten Punkt der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber die Situation länger zugemutet werden kann. Auch hier kommt es immer auf das Alter, die sozialen Verhältnisse, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Arbeitsmarktchancen etc. des Arbeitnehmers an.
  4. Krankheitsbedingte Leistungsminderung: Die Krankheit des Arbeitnehmers hindert ihn erheblich an der Erfüllung seiner Aufgaben, auch wenn er am Arbeitsplatz erscheint. In diesem Fall ist eine Kündigung nur möglich, wenn der Arbeitnehmer z.B. nicht auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann. Eine Interessenbeeinträchtigung wäre dann nicht gegeben und es müsste, wie in den vorgenannten Fällen, eine Interessenabwägung im Einzelfall vorgenommen werden.
    Unwirksam ist eine krankheitsbedingte Kündigung z.B. dann, wenn Ihr Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat nicht angehört hat. Und natürlich, wenn die oben genannten Punkte nicht beachtet wurden. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.

Manchen Arbeitnehmergruppen kann nicht ohne weiteres gekündigt werden. Dazu gehören z.B. Schwangere oder Schwerbehinderte. Genaueres finden sie hier.

Mehr Informationen können Sie auf den folgenden Seiten finden*:
• Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/index.html
• Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht: http://www.hensche.de/ u.a. mit Sitz in Stuttgart

*Alle Angaben ohne Gewähr. Im Zweifelsfall und extrem komplizierten Situationen, sollten Sie immer einen Anwalt zu Rate ziehen.

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